Die Leitungswasserversicherung: 72-Stunden-Klausel
7 Ob 104/20z
Die Wahrung der Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer ist entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers. Im Themenbereich der Leitungswasserversicherung kommt der Obliegenheit der 72-Stunden-Klausel besondere Bedeutung zu. Die 72-Stunden-Klausel findet sich in den Vertragsbedingungen diverser Haushalts- oder Eigenheimversicherungen. Sie bestimmt, dass alle Wasserzuleitungen abzusperren sind, wenn die Räumlichkeiten von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen werden. Es handelt sich hierbei um eine vorbeugende Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG.