Sachverhalt
Der Kläger stürzte mit seinem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeit. Er wollte seine Geschwindigkeit verringern, als es aufgrund der technischen Eigenschaften des E-Scooters zu einem Verlust der Stabilität kam und der Unfall passierte. Die beklagte Partei (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) bestritt jedoch , dass der Unfall als Dienstunfall zu werten sei, da der E-Scooter als ein Trendsportgerät eingestuft wurde.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der OGH stützte sich auf die Argumentation, dass der E-Scooter aufgrund seiner speziellen Anforderungen an die Fahrtechnik und der höheren Gefahr von Unfällen, wie sie bei Sportgeräten typisch sind, nicht als sicheres Verkehrsmittel gilt. Der Kläger hätte durch die Wahl dieses Fortbewegungsmittels keine typische “Weggefahr” riskiert, sondern vielmehr die spezifischen Gefahren eines Sportgeräts in Kauf genommen.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Wahl des Fortbewegungsmittels auf Arbeitswegen nicht nur die Frage der allgemeinen Zulässigkeit, sondern auch die Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden müssen. E-Scooter, die eine besondere Fahrtechnik erfordern, sind nach dieser Entscheidung nicht unter dem Versicherungsschutz für Dienstunfälle gefasst, da sie als risikoanfälliger als herkömmliche Verkehrsmittel wie Fahrräder gelten.
Fazit
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass es bei der Beurteilung von Unfällen auf Arbeitswegen wichtig ist, die Eigenschaften des Fortbewegungsmittels sowie die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen. Wer auf E-Scooter oder ähnliche Geräte zurückgreift, muss sich bewusst sein, dass diese nicht automatisch unter den Schutz der Unfallversicherung fallen.
Für Fragen zu rechtlichen Themen rund um Dienstunfälle oder Unfallschutz stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.