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Die Leitungswasserversicherung: Ist eine Zisterne als angeschlossene Einrichtung zu verstehen?

Wie bereits in den anderen Blog-Beiträgen zur Leitungswasserversicherung dargelegt, ist die Frage des Begriffsverständnisses von Versicherungsbedingungen im Schadenfall entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers. In der Entscheidung 7 Ob 105/15i hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu befassen, ob eine Zisterne als angeschlossene Einrichtung im Sinne der Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

7 Ob 105/15i

Sachverhalt

Die Regenwasserzisterne der Klägerin wurde mittels Regenwasser und Wasser aus der Ortswasserleitung gespeist.

Das gesammelte Wasser wurde dem Gebäude der Klägerin als Brauchwasser zugeführt. Durch einen Fehler an der Steuerung erfolgte eine Einspeisung von Wasser aus der Ortswasserleitung, obwohl die Zisterne bereits mit Regenwasser gefüllt war. Das überschüssige Wasser wurde über den Überlauf der Zisterne abgeleitet, drang ständig in die Rollierung ein und verursachte einen Schaden am Erdwärmetauscher.

Die Klägerin begehrte vom beklagten Versicherer den Ersatz des Schadens am Erdwärmetauscher aus der Leitungswasserversicherung.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH verwies auf die deutsche Lehre und hielt fest, dass eine angeschlossene Einrichtung als „jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist“.

Ob die verfahrensgegenständliche Zisterne nun als eine angeschlossene Einrichtung zu verstehen ist, beantwortete der OGH jedoch nicht.

Die Zisterne sei nämlich derart konstruiert, dass überschüssiges Wasser durch einen Überlauf zur Versickerung gebracht wird. Das Ableiten des überschüssigen Wassers entspräche der geplanten Konstruktion. Bereits auf Grund des gewollten Ableitens des Wassers liege kein Austritt von Leitungswasser iSd Versicherungsbedingung vor. Das Wasser sei nicht bestimmungswidrig ausgetreten

Aus diesem Grunde verneinte der OGH ebenso den Anspruch der Klägerin.

Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis

Allgemein ist festzuhalten, dass die Gerichte anhand der jeweiligen Bedingungen zu entscheiden haben. Folglich kann nicht jedes Urteilsergebnis – ungeprüft – auf andere Fälle übertragen werden. Das Urteil ist daher immer abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Es kann jedoch als Anhaltspunkt für die Definition eines Begriffs dienen.

Fazit

Dieser Fall ist ein eindrucksvolles Beispiel für die Komplexität der Leitungswasserversicherung. Er zeigt insbesondere, dass sich nicht immer zwangsläufig mit der (technischen) Kategorisierung eines Bauteils befasst werden muss, wenn die Leistungspflicht bereits mangels (bestimmungswidrigem) Austritt von Wasser ausscheidet.

Für Fragen und anwaltliche Vertretung zum Thema der Leitungswasserversicherung, bzw den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Dr. Stefan Heninger – Rechtsanwalt in 1010 Wien