Sachverhalt
Das Einfamilienhaus der Klägerin wurde mittels einer Luft-/Wasserwärmepumpe beheizt. Die Luft-/Wasserwärmepumpe verfügte über ein flexibles Ansaug- und Ausblasrohr. Beide Leitungen mündeten im Freien in einen Luftschacht mit Gitterabdeckung.
Da der Kondensatbehälter der Wärmepumpe verstopft war, konnte das Kondensat nicht abgeleitet werden und schädigte dadurch das Mauerwerk sowie den Boden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da das ausgetretene Kondenswasser kein Leitungswasser sei. Das Berufungsgericht erachtete das Kondensat ebenso wenig als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung.
Rechtliche Beurteilung durch den OGH
Der OGH stellte auf die konstruktionsbedingten Eigenschaften der Luft-/Wasserwärmepumpe. Demzufolge bilde sich im Zuge zahlreicher Abtauvorgänge täglich mehrere Liter Kondensat. Das Kondensat werde in der Kondensatwanne gesammelt und durch ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet. Aufgrund der funktionsbedingten Bauart werde das Kondensat somit vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen.
Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis
Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass nicht bloß die direkte Einleitung von Wasser in eine Leitung, sondern vielmehr auch die Entstehung von Kondensat als Leitungswasser im Sinne der Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.
Fazit
Dieser Fall verdeutlicht, dass am Ende des Tages Wasser in seiner flüssigen Form vorliegen muss, wenngleich das Kondensat durch einen Wechsel der Aggregatszustände entstand.
Für Fragen und juristische Beratung zum Thema der Leitungswasserversicherung, respektive den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.