Wasser ist nicht gleich Leitungswasser
Bedingungsaufbau der Leitungswasserversicherung
Die Leitungswasserversicherung setzt sich in der Regel aus mehreren Bedingungswerken zusammen. Die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ stellen die Grundlage für die „Allgemeinen Bedingungen der Leitungswasserversicherung“ dar. Darauf aufbauend bestehen Zusatzbedingungen für Wohngebäude, landwirtschaftliche Betriebe und für industrielle, gewerbliche sowie sonstige Betriebe. Weiters ist die Leitungswasserversicherung eine Sachversicherung. Sie ist grds Bestandteil einer kombinierten Versicherung. So ist die Leitungswasserversicherung grundsätzlich auch Bestandteil einer
Eigenheim- oder Haushaltsversicherung
Was ist Leitungswasser
Für einen durchschnittlichen Verbraucher- Versicherungsnehmer mag der Begriff des „Leitungswassers“ nicht befremdlich erscheinen, da er Bestandteil des täglichen Lebens ist.
„Leitungswasser ist Wasser aus der Wasserleitung“. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird die Definition durchaus ausreichend sein. Erst nach Eintritt des Versicherungsfalles und einer Ablehnungsbegründung des Versicherers, wonach es sich beim ausgetretenen (Leitungs-) Wasser nicht um Leitungswasser im Sinne der geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) handle, wird dem Versicherungsnehmer die Bedeutung dieses Begriffes bewusst.
Umschreibung des Begriffs Leitungswasser
Es gibt keine allgemeingültige Umschreibung des Begriffs „Leitungswasser“ bzw der relevanten Termini in den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB).
Mittels standardisierter Bedingungen (AVB / AWB) soll eine Vielzahl der denkmöglichen Gefahren abgebildet werden. Die Versicherungsbedingungen stehen daher in einem Spannungsverhältnis der zwischen leichter Verständlichkeit und größtmöglicher Präzision.
Dies führt dazu, dass die geltenden Versicherungsbedingungen auslegungsbedürftig sein können.
Abschließende Klärung durch die Judikatur?
Die Leitungswasserversicherung ist weder in der Judikatur noch im Schrifttum abschließend diskutiert. Die vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind einzelfallbezogen; wie bereits in meinen Blogbeiträgen zur Leitungswasserversicherung erörtert.
Um die Frage der Leistungspflicht des Versicherers beurteilen zu können, ist stets eine detaillierte Prüfung der Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts erforderlich. Dadurch wird eine vorprozessuale Risikoabschätzung ermöglicht.
Für Fragen und anwaltliche Vertretung zum Thema der Leitungswasserversicherung, bzw den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.