Dr. Stefan Heninger - Rechtsanwalt für Besitzstörungen in 1010 Wien
Besitzstörung
Vor allem in urbanen Gegenden, wie der schon mehrmals zur lebenswertesten Stadt der Welt gekürten Bundeshauptstadt Wien, gehören Besitzstörungen beinahe zur Tagesordnung. Eine Besitzstörung stellt nicht nur ein erhebliches Ärgernis dar, welches im Alltag Nerven kostet, sondern kann auch zu finanziellen Nachteilen führen. Viele Menschen haben in irgendeiner Weise bereits Erfahrung mit solchen Situationen gemacht, sei es durch übergriffige Nachbarn oder durch das regelmäßige Verstellen des privaten PKW-Abstellplatzes.
Neben der erheblichen nervlichen Belastung und möglichen mit einer Besitzstörung einhergehenden Kosten kann es ebenso problematisch sein, wenn man sich mit unbegründeten Besitzstörungsansprüchen konfrontiert sieht.
Mit meiner Erfahrung und Expertise unterstütze ich Sie bei allen rechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Besitzstörung, egal ob Sie selbst eine Besitzstörung erlitten haben oder mit unbegründeten Forderungsansprüchen (anwaltliches Aufforderungsschreiben) konfrontiert werden. Hierbei ist es mir ein besonderes Anliegen, Ihnen schnell und unbürokratisch zur Seite zu stehen.
Definition und Bedeutung der Besitzstörung
Auch wenn die Begriffe Besitz und Eigentum im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonyme verwendet werden, haben diese in der österreichischen Rechtsordnung jedoch unterschiedliche Bedeutungen. Dies insbesondere im Themenkomplex der Besitzstörung. Beim Eigentum (§ 354 ABGB) handelt es sich um das Vollrecht an einer Sache, was bedeutet, dass der Eigentümer damit schalten und walten kann, wie es ihm beliebt. Dieses bezieht sich auf körperliche Sachen (zB PKW, Eigentumswohnung usw) und ist von sonstigen Rechten (zB Forderungsanspruch) zu unterscheiden.
Besitz hingegen liegt bereits vor, sofern jemand eine Sache in seiner Gewahrsame bzw Macht hat und diese gleichzeitig als die seinige behalten möchte (§ 309 ABGB). Beim Besitz handelt es sich also um ein Faktum, welches lediglich die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache und einen entsprechenden Willen voraussetzt. Es liegt somit keine abschließende rechtliche Zuordnung, vergleichbar mit dem Eigentumsrecht, vor.
Beispiel: Der Dieb, der eine teure Uhr entwendet, ist Besitzer, da er sie in seiner Gewahrsame hat und den Willen gebildet hat, die Sache als die seinige zu behalten; Eigentümer hingegen, bleibt der Bestohlene.
Doch welche konkreten Konsequenz hat diese Unterscheidung nun für eine Besitzstörung und den damit einhergehenden Besitzschutz?
Die Besitzstörung und daraus resultierender Besitzschutz
Die vorhin beschriebene Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz hat zur Konsequenz, dass nicht nur der tatsächliche Eigentümer Anspruch auf Unterlassung des ruhigen Besitzstandes hat, sondern auch Besitzer wie beispielsweise Mieter oder Pächter.
Ziel des Besitzschutzes ist es, den ruhigen Besitzstand zu erhalten, Selbsthilfe zu vermeiden und damit den Rechtsfrieden sicherzustellen. Wer eigenmächtig den Besitz stört oder entzieht, ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
Das Recht auf Besitzschutz kann im Wege des Besitzstörungsverfahrens geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um ein schnelles und unkompliziertes Verfahren, durch welches
- die Feststellung der Störung,
- die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und
- die Unterlassung weiterer Störungen erreicht werden soll.
Eine darauf gerichtete Klage (Besitzstörungsklage) ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Vor Beschreitung des Klagsweges ist es im Zuge einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch auch möglich, den Besitzstörer durch anwaltliches Schreiben außergerichtlich zur Unterlassung weiterer Störungen und zur Begleichung der damit einhergehenden Kosten aufzufordern.
Meist ist es möglich, Ihre Anliegen noch schneller und einfacher als durch das Besitzstörungsverfahren zu klären. Durch gezielte anwaltliche Schreiben kann häufig eine außergerichtliche Lösung erreicht werden, die Ihre Rechte wahrt und weiteren Aufwand minimiert. Auch im gegenteiligen Fall, wenn ungerechtfertigte Unterlassungsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, stehe ich Ihnen zur Seite.
Mit der Besitzstörung einhergehende Fristen
Auch wenn es sich beim Besitzstörungsverfahren um ein einfaches Verfahren handelt, das rasch Abhilfe schaffen soll, gibt es jedoch einen wichtigen Punkt zu beachten: die 30-tägige Präklusivfrist. Dies bedeutet, dass im Falle einer Besitzstörung schnelles Handeln gefragt ist. Ab Kenntnis von Störung und Störer haben Sie 30 Tage Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Verstreicht diese Frist ungenützt, führt dies zum Erlöschen der Ansprüche. Sollten Sie also Opfer einer Besitzstörung geworden sein, können Sie mich mit dem nachfolgenden Formular direkt kontaktieren.
Hinweis: Sollten Sie bei der praktisch sehr bedeutenden und häufig vorkommenden Besitzstörung durch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und PKW die Identität des Störers nicht kennen, ist das kein Problem. In diesem Fall übernehme ich wiederum die Identitätsfeststellung durch Anfrage bei der zuständigen Behörde für Sie.
Beispiel für eine Besitzstörung
Neben dem in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fall der Störung durch wiederrechtlich abgestellte Fahrzeuge, liegt eine Besitzstörung beispielsweise auch in folgenden Konstellationen vor:
- Betreten der Wohnung durch den Vermieter, ohne vorherige Zustimmung
- Betreten von Privatgrundstücken auch landwirtschaftlich genutzten Flächen (zB Privatwegen)
- Unberechtigter Austausch des Schlosses einer Wohnungstür (zB durch Ex-Partner oder Vermieter)
- Unerlaubtes Abstellen von Sachen auf privaten Grundstücken
- Werbung wird unerlaubt in den Briefkasten eingeworfen
- Unberechtigtes Eindringen in ein EDV-System
Was müssen Sie nun tun, damit ich Sie unterstützen kann?
- Dokumentieren Sie die Störung (zB Foto des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges samt KFZ-Kennzeichen).
- Übermitteln Sie mir diese Lichtbilder samt Informationen betreffend Datum, Uhrzeit und Ort der Störung.
- Nach Erhalt der Unterlagen werde ich mich so rasch wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.
FAQ zur Besitzstörung
Was ist eine Besitzstörung?
Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand unbefugt in den Besitz einer anderen Person eingreift, sei es durch Störung oder Entziehung des Besitzes. Dies kann physischer Natur sein, wie z.B. das Blockieren einer Zufahrt, oder durch immaterielle Beeinträchtigungen wie wiederholte Lärmbelästigung.
Wer kann einen Besitzstörungsanspruch geltend machen?
Sowohl Eigentümer als auch Besitzer (z.B. Mieter oder Pächter) können einen Besitzstörungsanspruch geltend machen, wenn ihr ruhiger Besitzstand gestört wird.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
Eigentum (§ 354 ABGB) ist das Vollrecht an einer Sache, während Besitz (§ 309 ABGB) lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache und den Willen, diese als die eigene zu behalten, beschreibt. Ein Dieb kann beispielsweise Besitzer, aber nicht Eigentümer der gestohlenen Sache sein.
Wie kann ich mein Recht auf Besitzschutz geltend machen?
Das Recht auf Besitzschutz kann im Wege des Besitzstörungsverfahrens geltend gemacht werden. Dieses Verfahren soll schnell und unkompliziert die Feststellung der Störung, die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und die Unterlassung weiterer Störungen erreichen.
Was beinhaltet ein Besitzstörungsverfahren?
- Feststellung der Störung
- Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes
- Unterlassung weiterer Störungen
Eine darauf gerichtete Klage (Besitzstörungsklage) muss beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Alternativ kann durch anwaltliches Schreiben außergerichtlich eine Lösung angestrebt werden.
Welche Fristen sind bei Besitzstörungen zu beachten?
Es gibt eine 30-tägige Präklusivfrist, ab Kenntnis von Störung und Besitzstörer, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch.
Welche Beispiele für Besitzstörungen gibt es?
- Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf privaten Parkplätzen
- Betreten der Wohnung durch den Vermieter ohne Zustimmung
- Unberechtigter Austausch des Schlosses einer Wohnungstür
- Unerlaubtes Abstellen von Sachen auf privaten Grundstücken
- Unerlaubte Werbung im Briefkasten
- Unberechtigtes Eindringen in ein EDV-System
Unkomplizierte Unterstützung bei Besitzstörung: So erreichen Sie mich
Wenn Sie Opfer einer Besitzstörung geworden sind oder mit unbegründeten Besitzstörungsansprüchen konfrontiert werden, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit meiner langjährigen Erfahrung stehe ich Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite. Ob es darum geht, Ihre Rechte durchzusetzen, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder unberechtigte Forderungen abzuwehren – ich bin für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf, übermitteln Sie mir die relevanten Unterlagen und Informationen, und ich werde mich umgehend bei Ihnen melden, um gemeinsam die beste Vorgehensweise zu besprechen und Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.