Dr. Stefan Heninger - Rechtsanwalt für Versicherungsrecht / Leitungswasserversicherung in 1010 Wien
Die Leitungswasserversicherung
Wasserschäden kommen unerwartet
Die Folgen durch einen Austritt von Leitungswasser sind verheerend und die Ursachen mannigfaltig. Bereits die Auffindbarkeit der Ursache macht die Schadensbeurteilung und Schadenregulierung komplex.
Die zunehmende Technisierung von Anlagen und Installationen führt zu einem Anstieg der Schadenfälle. So gab es im Jahr 2023 383.569 Schadenfälle in der Leitungswasserversicherung.
Wasser ist nicht gleich Leitungswasser
Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) - Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB)
Bedingungsaufbau der Leitungswasserversicherung
Die Leitungswasserversicherung setzt sich in der Regel aus mehreren Bedingungswerken zusammen. Die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ stellen die Grundlage für die „Allgemeinen Bedingungen der Leitungswasserversicherung“ dar. Darauf aufbauend bestehen Zusatzbedingungen für Wohngebäude, landwirtschaftliche Betriebe und für industrielle, gewerbliche sowie sonstige Betriebe. Weiters ist die Leitungswasserversicherung eine Sachversicherung. Sie ist grds Bestandteil einer kombinierten Versicherung. So ist die Leitungswasserversicherung grundsätzlich auch Bestandteil einer
Eigenheim- oder Haushaltsversicherung
Was ist Leitungswasser
Für einen durchschnittlichen Verbraucher- Versicherungsnehmer mag der Begriff des „Leitungswassers“ nicht befremdlich erscheinen, da er Bestandteil des täglichen Lebens ist.
„Leitungswasser ist Wasser aus der Wasserleitung“. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird die Definition durchaus ausreichend sein. Erst nach Eintritt des Versicherungsfalles und einer Ablehnungsbegründung des Versicherers, wonach es sich beim ausgetretenen (Leitungs-) Wasser nicht um Leitungswasser im Sinne der geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) handle, wird dem Versicherungsnehmer die Bedeutung dieses Begriffes bewusst.
Umschreibung des Begriffs Leitungswasser
Es gibt keine allgemeingültige Umschreibung des Begriffs „Leitungswasser“ bzw der relevanten Termini in den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB).
Mittels standardisierter Bedingungen (AVB / AWB) soll eine Vielzahl der denkmöglichen Gefahren abgebildet werden. Die Versicherungsbedingungen stehen daher in einem Spannungsverhältnis der zwischen leichter Verständlichkeit und größtmöglicher Präzision.
Dies führt dazu, dass die geltenden Versicherungsbedingungen auslegungsbedürftig sein können.
Auslegung der Begriffe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Vertragsauslegung - Auslegung der AVB / AWB
Begriffe
Für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers sind in erster Linie die Begriffe der primären Risikoumschreibung
- Leitungswasser
- wasserführende Rohrleitungen
- Armaturen
- angeschlossene Einrichtungen
- Frost- und
- Bruchschäden
- unvermeidliche Folge
- unmittelbare Einwirkung
heranzuziehen.
Auslegung
Die Bestimmungen für die Auslegung von Verträgen finden sich in den §§ 914f ABGB. Es ist grundsätzlich zwischen der einfachen, der ergänzenden Vertragsauslegung und der Unklarheitenregel zu unterscheiden.
Bei der Auslegung von Verträgen mit der Wortinterpretation zu beginnen. Ziel ist, die Absicht der Parteien festzustellen. Lässt sich der Wille der Vertragsparteien nicht eindeutig bestimmen, so ist der Vertragsbestandteil so zu deuten, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Erst wenn trotz Ausschöpfung der Auslegungsmethoden nach § 914 ABGB kein eindeutiges Verständnis abgeleitet werden kann, findet die Unklarheitenregel gemäß § 915 ABGB Anwendung. Die Vertragsauslegung stellt auf die Erforschung des beiderseitigen Parteiwillens ab.
Unklarheitenregel
Lässt sich mit Hilfe der Auslegungsmethoden nach § 914 ABGB eine objektive Mehrdeutigkeit nicht auflösen, gelangt letztendlich die Unklarheitenregel zur
Anwendung. Sinn und Zweck der Unklarheitenregel ist nicht die absolute Bevorteilung des Versicherungsnehmers. Die Unklarheiten sollen den Versicherungsnehmer lediglich relativ begünstigen, um einen Dissens zu vermeiden. Sie dient nicht dazu, dem Versicherungsnehmer zu der für ihn theoretisch günstigeren Auslegungsvariante zu verhelfen. Unklarheiten von Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers als Ersteller der Formblätter.
Beispiele aus der Judikatur zum Begriff Wasser
Leitungswasser
Kein trockenes Thema
Die Leitungswasserversicherung ist weder in der Judikatur noch im Schrifttum abschließend diskutiert. Die vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind einzelfallbezogen; wie bereits in meinen Blogbeiträgen zur Leitungswasserversicherung erörtert. Weiters darf ich im Hinblick auf Hochwasser / Überflutungen / Überschwemmungen auf meine eigens dafür angelegte Seite verweisen,
Um die Frage der Leistungspflicht des Versicherers beurteilen zu können, ist stets eine detaillierte Prüfung der Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts erforderlich. Dadurch wird eine vorprozessuale Risikoabschätzung ermöglicht.
Für Fragen und anwaltliche Vertretung zum Thema der Leitungswasserversicherung, bzw den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.