Zivilrecht

Versicherungsrecht

Versicherungsschutz als Sicherungsgedanke

Das Bedürfnis nach Versicherungsschutz entstand nicht erst im 20. Jahrhundert. Der „Sicherungsgedanke“ ist der Menschheit vielmehr seit Anbeginn ein Bedürfnis. Wesenskern einer Versicherung ist im allgemeinen Sprachgebrauch das Absicherungsmoment wirtschaftlicher Nachteile nach Eintritt eines Schaden.

Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungen und. Es umfasst eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben.

Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der sich der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer im Schadensfall eine Leistung zu erbringen, während der Versicherungsnehmer eine Prämie zahlt.

Dem Vertrag ist der Antrag (das Angebot des künftigen Versicherungsnehmers) vorgelagert. Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme/Ausstellung der Polizze zustande. Der Versicherer ist sodann verpflichtet, im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen (es gilt jedoch etwaige  Wartefristen zu beachten). Im Schadensfall muss der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich melden und den Versicherer bei der Schadensfeststellung unterstützen. Der Versicherer prüft dann die Anspruchsberechtigung und leistet gegebenenfalls die vereinbarte Entschädigung.

Versicherungsrecht als Überbegriff

Versicherungsrecht ist ein Überbegriff. Er beschreibt sämtliche rechtlich relevanten Erscheinungsformen des Versicherungssektors. Das Versicherungsrecht lässt sich in zwei
Hauptgruppen unterteilen: Das Privatversicherungsrecht und das Sozialversicherungsrecht.

Das Privatversicherungsrecht beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag und gliedert sich in das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das
Versicherungsunternehmensrecht.

Das Versicherungsaufsichtsrecht ist dem öffentlichen Recht und das Versicherungsunternehmensrecht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen.

Das Sozialversicherungsrecht schafft einen sozialpolitischen Mindeststandard.
Deshalb gibt es in Österreich das System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen.
Die Abgrenzung von Privatversicherungsrecht und Sozialversicherungsrecht ist nach materiellen und formellen Kriterien vorzunehmen.

Die zentrale Bestimmung des Versicherungsrechts – § 1 VersVG

Die zentrale Bestimmung des Versicherungsrechts ist § 1 VersVG. Dieser regelt den Anwendungsbereich, benennt die Parteien des Versicherungsvertrages (Versicherer und
Versicherungsnehmer) und normiert die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien.
Weiters unterscheidet die Norm zwischen der Schadens- und der Personenversicherung
und verwendet bei der Regelung der Verpflichtung des Versicherers den Begriff des Versicherungsfalles. § 1 Abs 1 VersVG ordnet ausschließlich den Ersatz eines verursachten
Schadens nach „Maßgabe des Vertrages“ an. Das VersVG findet lediglich auf privatrechtlich begründete („Maßgabe des Vertrages“) Versicherungsverhältnisse Anwendung.
Regelungsgegenstand ist das Versicherungsvertragsrecht. Demgegenüber unterliegt das
Sozialversicherungsrecht nicht dem Anwendungsbereich des VersVG.

Vorformulierter Vertragsschablonen – Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Versicherer bedienen sich standardisierter, vorformulierter Vertragsschablonen. Die AVB
werden nicht im Einzelnen ausverhandelt. Sie werden einer Vielzahl von Versicherungsverträgen zugrunde gelegt und beschreiben das versicherte Risiko sowie die Risikoausschlüsse. Den AVB kommt keine Gesetzeskraft zu. Sie gelten ausschließlich auf Grund vertraglicher Vereinbarung.

Die Allgemeine Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherers sind. Die AGB beziehen sich grundsätzlich auf vertragliche Nebenleistungen. In diesem Punkt unterscheiden sich  die AGB von den AVB. AVB beschreiben das versicherte Risiko, das den Gegenstand der
Hauptleistung des Versicherers darstellt.

 

Versicherungssparten

Allgemein ist zwischen Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen zu unterscheiden.

  • Personenversicherung
    • Lebensversicherung
    • private Kranken
    • private Unfallversicherung
  • Sachversicherungen bieten Schutz für Sachen, die durch ein Ereignis wie beispielsweise

beschädigt, vernichtet oder entwendet werden.

Weiters sind die Transportversicherung sowie die Reiseversicherungen und die Kfz-Kaskoversicherung als Sachversicherungen zu werten.

  • Vermögensversicherungen bieten Schutz für etwaige Schäden, die am Vermögen (und nicht an einer Sache)entstehen können.
    • Allgemeine Haftpflichtversicherung
    • Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Kreditrestschuldversicherungen

Zur Absicherung von mehreren Risiken, die eine Sache bzw ein Objekt betreffen, werden in der Regel mehrere Versicherungssparten in einer Bündelverischerung zusammengefasst. Als Beispiele für Bündelversicherungen sind die Haushaltsversicherung (Sachversicherung für den Inhalt der Wohnung und einer Haftpflichtversicherung) und ebenso ein KFZ-Versicherung mit Haftpflichtversicherung, Kasko und Rechtsschutz zu nennen.

Sollten sich rechtliche Unstimmigkeiten anbahnen oder bereits eingetreten sein, ist die Beiziehung eines Anwalts empfehlenswert, um die Rechtslage zu erörtern und dadurch etwaige „kostspielige Fehler“ zu vermeiden. In weiterer Folge entwickle ich für Sie eine individuelle Strategie, um Ihren Anspruch effizient und zielorientiert zu verfolgen.

 

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie meine Kanzlei bei etwaigen Fragen.