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Zur Rechtzeitigkeit einer Operationsaufklärung

Die Frage, ob ein Patient korrekt und rechtzeitig über die geplante ärztliche Behandlung aufgeklärt wurde, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. So auch im gegenständlichen Fall. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob die Aufklärung einer Patientin einen Tag vor einer schweren Operation als rechtzeitig zu qualifizieren ist.

OGH 3 Ob 179/23d

Sachverhalt

Die Klägerin unterzog sich einer Magenbypass-Operation. Sie war bereits mehrere Monate lang in Behandlung und hatte Kenntnis der etwaigen Komplikationen und Folgen einer derartigen Operation.

Die tatsächliche Aufklärung erhielt die Klägerin jedoch erst am Nachmittag des Vortages der Operation.

Die Klägerin brachte sodann vor, dass ihr in Folge der kurzfristigen Aufklärung die Verlegung oder gar die Unterlassung der Operation nicht mehr zumutbar gewesen und die Aufklärung daher nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH verwies auf seine Rechtsprechung. Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt; deren Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0118651).

Er hielt fest, dass die die Magenbypass-Operation der Klägerin nicht dringend war. Ein Zuwarten wäre möglich gewesen.

Aus diesem Grunde kam der OGH zum Ergebnis, dass die Aufklärung der Klägerin, am Nachmittag des Vortages der Operation, nicht als rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung zu werten ist.

Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis

Ein Behandlungsfehler liegt nicht ausschließlich bei einer nicht der Kunst entsprechenden Heilbehandlung vor, sondern etwa auch bei einer mangelhaften Aufklärung des Patienten.

Die Aufklärung hat durch ein persönliches und unmittelbares Gespräch mit einem Arzt zu erfolgen. Sie hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist verbleibt.

Der gegenständliche Fall verdeutlicht, dass die Aufklärungspflicht nicht durch die bereits vorhandenen grundsätzlichen Kenntnisse des Patienten etwaiger Folgen der Operation ersetzt wird.

Fazit

Bei einer mangelhaften Aufklärung handelt es sich um einen Behandlungsfehler und bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die medizinische Behandlung.
Die Art und der Umfang der Aufklärung hängen immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Patient soll durch die zeitgerechte Aufklärung in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob er in die Behandlung einwilligt.

Für Fragen und juristische Beratung zum Thema von Behandlungsfehlern, respektive den Folgen eines solchen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.