Die Leitungswasserversicherung: Neues von der 72-Stunden-Klausel
7 Ob 74/24v
Die 72-Stunden-Klausel bestimmt, dass alle Wasserzuleitungen abzusperren sind, wenn das Gebäude länger als drei Tage nicht bewohnt und nicht genutzt oder nicht beaufsichtigt wird. Der OGH klärte nunmehr, welche Qualität die "Nutzung" und "Beaufsichtigung" aufweisen muss.